Neue Adresse: Englische Planke 6, 20459 Hamburg

Ihre Rechte als Zeugin oder Zeuge in einem Ermittlungs– oder Strafverfahren

Die Situation, plötzlich und ungewollt in die Rolle eines/r Zeugen/Zeugin in einem Strafverfahren zu kommen, führt häufig zu Verunsicherung und Ängsten.

Zeugenschaftliche Vernehmungen können durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgen.

Ladungen der Polizei müssen Sie grundsätzlich (genauso wie als Beschuldigte/r) nicht Folge leisten, eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht.

Ebenso besteht keine Verpflichtung dazu, zuvor die gesetzten Termine abzusagen oder die Entscheidung nicht zu erscheinen der Polizei mitzuteilen. Was möglicherweise als unhöflich empfunden oder dargestellt wird bedeutet noch lange keine Nachteile für Sie.

Es empfiehlt sich jedoch, frühzeitig Kontakt zu einem/einer Strafverteidiger/in aufzunehmen, damit die Angelegenheit besprochen und Sie umfassend beraten werden können.

Allerdings müssen Sie im Falle Ihres Nichterscheinens damit rechnen, durch die Staatsanwalt­schaft zur Vernehmung geladen zu werden. In diesem Falle sind Sie zum Erscheinen unbe­dingt verpflichtet, genauso wie, wenn sie sein Ladung vor Gericht erhalten.

Als Zeugin/Zeuge in einem Strafverfahren sind sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.

Sollten Sie jedoch in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu dem oder der Beschuldigten stehen, haben Sie das Recht, sämtliche Angaben mit Ausnahme Ihrer Personalien sowie Angaben zum Grad des Verwandtschaftsverhältnisses zu verweigern. Eine solche Verweige­rung müssen Sie weder begründen, noch rechtfertigen; die Mitteilung, sich zum Sachverhalt nicht äußern zu wollen, reicht aus.

Sollten Sie als Zeuge in einem gegen einen nahen Angehörigen gerichteten Ermittlungsver­fahren vernommen werden, empfiehlt sich stets die Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger des Beschuldigten oder einem/er anderen Strafverteidiger/in

Schließlich steht Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich bestimmter Frage oder auch hinsichtlich eines gesamten Geschehenskomplexes zu, wenn sie sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden. Ob dies der Fall ist, sollte nicht alleine entschieden werden, sondern mit einem Rechtsanwalt erörtert werden.

Auch als Zeuge haben Sie das Recht, sich jederzeit eines Rechtsbeistandes zu bedienen!

Wir beraten Sie umfassend über Ihre Stellung in dem jeweiligen Verfahren, ihre Rechte und Pflichten, insbesondere auch Zeugnis– oder Auskunftsverweigerungsrechte.

Bedenken Sie, dass grundsätzlich jede Äußerung Ihrerseits, wie unbedeutend Sie aus Ihrer Sicht auch sein mag, Inhalt der Ermittlungsakte werden kann, auch wenn Sie nicht förmlich vernommen worden sind, sondern vielleicht nur eine Bemerkung gegenüber einem Polizeibe­amten gemacht haben.