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Die Rechte als Beschuldigte oder Beschuldigter in einem Strafverfahren

Als Betroffener eines Ermittlungsverfahrens sollte man möglichst frühzeitig den Rat eines/r Strafverteidigers/in einholen. Hierdurch kann es gelingen, besonders einschneidende Maßnahmen wie eine Inhaftierung durch frühzeitiges und gezieltes Handeln zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt, dass der Beschuldigte bei Konfrontation mit einem Vorwurf ohne vorherige  Beratung durch eine/n Strafvertediger/in keinerlei Aussagen machen und Stellungnahmen abgeben sollte. Dies schließt Angaben zu eventuellen Kontakten zu möglichen weiteren Betroffenen, familiären oder finanziellen Schwierigkeiten, geplanten oder erwogenen Wechseln des Aufenthaltsortes ein.

Beschuldigte haben stets ein umfassendes Schweigerecht, so dass keine Verpflichtung besteht eine Aussage zu machen. Hieraus erwachsen Ihnen auch keine Nachteile. Sie können immer noch später, nachdem Ihr Verteidiger/Verteidigerin Akteneinsicht genommen hat, in Kenntnis der Aktenlage, entscheiden, ob und zu welchen Punkten Sie Angaben machen oder auch nicht.

Durchsuchungen

Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt es zunächst „Ruhe bewahren“!

Auch hier sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Bedenken Sie auch, dass grundsätzlich jede Äußerung Ihrerseits, wie unbedeutend Sie aus Ihrer Sicht auch sein mag, Inhalt der Ermittlungsakte werden kann, auch wenn Sie nicht förmlich vernommen worden sind, sondern vielleicht nur eine Bemerkung gegenüber einem Polizeibeamten gemacht haben. Das kann insbesondere im Rahmen vermeintlicher „Flurgespräche“ während einer Durchsuchung schnell passieren.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss – soweit vorhanden – aushändigen und lesen Sie ihn in Ruhe durch.

Auch bei einer Durchsuchung haben sie jederzeit das Recht, einen/eine Strafverteidiger hinzuzuziehen. Dieser kann dann im Gespräch mit Ihnen sowie im Gespräch mit den die Durchsuchung vornehmenden Beamten entscheiden, ob und ggf. im welchem Umfang im Durchsuchungsbeschluss aufgeführte Gegenstände oder Unterlagen freiwillig herausgegeben werden sollen oder nicht, um so eine weitere Durchsuchung der Wohnung zu verhindern. Auch kann und sollte in diesem Rahmen darauf geachtet werden, dass beschlagnahmte Unter­lagen noch vor der Durchsicht durch die Ermittlungsbehörden versiegelt werden, um auf diese Weise vor Durchsicht der Unterlagen durch die Ermittlungsbehörden die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme gerichtlich klären zu lassen.

Sie haben das Recht, dass die Ermittlungsbeamten nicht verschiedene Räume gleichzeitig durchsuchen, sondern jeden Raum nacheinander und sie haben das Recht, dass Sie oder ein von Ihnen benannter Zeuge jeweils bei der Durchsuchung anwesend sind.

Achten Sie darauf, dass sämtliche Gegenstände und Unterlagen, die seitens der Ermittlungsbehörden sichergestellt wurden, im Durchsuchungsprotokoll aufgeführt sind und lassen Sie sich das Protokoll aushändigen.

Festnahme

Wenn sie vorläufig festgenommen werden oder bereits ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt, aufgrund dessen Sie festgenommen werden, so sollten Sie sich ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger unter keinen Umständen äußern.

Sich nicht zu äußern, bedeutet nicht etwa, einen Vorwurf zurück zu weisen, Erklärungen für bestimmte Verhaltensweisen anzubieten oder auf mögliche Alibizeugen zu verweisen, son­dern es bedeutet wörtlich, wirklich außer Ihren Personalien, zu deren Angabe Sie verpflichtet sind, keinerlei Angaben zu machen, welcher Art auch immer. Die bloße Verweigerung von Unterschriften unter Protokolle reicht nicht aus, ausschließlich die vollständige Verweigerung von Angaben schützt Sie vor den u.U. fatalen Konsequenzen einer Aussage. Alles, was Sie gegenüber Polizeibeamten, Staatsanwälten oder Richtern sagen, kann als Beweismittel gegen Sie verwendet werden, auch wenn Sie sich nicht im Rahmen einer Vernehmung, sondern „nur“ im Rahmen eines Gespräches äußern. Auch solche finden sich später in den Ermittlungsakten wieder! Wenn Sie hingegen schweigen, darf dies nicht zu Ihren Lasten gehen.

Ob es von Ihrer Seite aus etwas zu sagen gibt, können und sollten Sie alles später mit ihrem/ihrer Verteidiger/in besprechen, wenn diese/r Akteneinsicht in die Ermittlungsakte erhalten hat.

Sodann sollten Sie umgehend (bei der Polizei und spätestens beim Richter) danach verlangen, Kontakt zu einer/einem Strafverteidiger/in zu erhalten. Entweder kontaktieren Sie diese/n persönlich oder Sie lassen Ihre Familie mit der Bitte um Beauftragung eines Verteidigers benachrichtigen.

Ohne Rücksprache mit einem Verteidiger sollten Sie auch keine Rechtsmittel gegen einen eventuellen Haftbefehl einlegen. Im Falle einer Inhaftierung ist es von größter Bedeutung, zuerst den Inhalt der Ermittlungsakten zu kennen und Ihrem/Ihrer Verteidiger/in zu erörtern, bevor sich zur Sache, zur Frage des Tatverdachts oder zur vermeintlichen Qualität der Beweismittel geäußert wird.